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Oberlandesgericht: Kataloniens Ministerpräsident Puigdemont kommt unter Auflagen frei


(welt.de usw.) Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein teilte mit, daß Puigdemont wegen der angeblichen „Rebelión“ nicht an Spanien ausgeliefert werden kann, daher sei eine „Fluchtgefahr deutlich herabgemildert“.

Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, daß er unter Auflagen freikommt, weil wegen der Rebelión die Auslieferung „von vornherein unzulässig“ sei .

Das Oberlandesgericht hat zwar einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, den Vollzug aber unter Auflagen ausgesetzt; und auch nur zum Vorwurf der Veruntreuung, nicht den der Rebellion.

Zwar hat das OLG hm Donnerstag auf Antrag des Generalstaatsanwalts gegen Carles Puigdemont Auslieferungshaft verfügt, aber gleichzeitig Haftverschonung unter Auflagen angeordnet.

Der Senat sei der Auffassung, „dass sich hinsichtlich des Vorwurfs der „Rebellion“ die Auslieferung als von vornherein unzulässig erweist“. Etwas anderes gelte für den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue. Insoweit erweise sich die Auslieferung nicht als von vornherein unzulässig, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Politiker kann nach Ansicht der Richter aber unter Auflagen freikommen, weil der Vorwurf der Untreue nicht so schwer wiegt.

Kaution in Höhe von 75.000 Euro

Anhaltspunkte dafür, daß Puigdemont in Spanien der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Zu den Auflagen der Haftverschonung gehört unter anderem die Zahlung einer Kaution in Höhe von 75.000 Euro.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht erläßt Auslieferungshaftbefehl gegen Carles Puigdemont wegen Veruntreuung und setzt den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aus

5.4.2018

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht erläßt Auslieferungshaftbefehl gegen Carles Puigdemont wegen Veruntreuung und setzt den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aus.

Der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat heute auf Antrag des Generalstaatsanwalts gegen Carles Puigdemont Auslieferungshaft und gleichzeitig Haftverschonung unter Auflagen angeordnet.

Der I. Strafsenat ist der Auffassung, daß sich hinsichtlich des Vorwurfs der „Rebellion“ die Auslieferung als von vornherein unzulässig erweist.

Etwas anderes gelte für den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue. Insoweit erweise sich die Auslieferung nicht als von vornherein unzulässig.

Anhaltspunkte dafür, daß Carles Puigdemont der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, sind – so der Senat – nicht ersichtlich.

Zu den Auflagen der Haftverschonung gehört unter anderem die Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 75.000 ¤.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Eine Auslieferung des Verfolgten wegen des Straftatbestands der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 des spanischen Strafgesetzbuches komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten wäre in der Bundesrepublik Deutschland nach hier geltendem Recht nicht strafbar. Der in Betracht kommende Straftatbestand des Hochverrats sei nicht erfüllt, weil es an dem Merkmal der „Gewalt“ fehle. Nach den vom Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aufgestellten Grundsätzen reiche es für die Verwirklichung des Gewaltbegriffs nicht aus, daß ein Täter Gewalt androht oder anwendet, um ein Verfassungsorgan zu einem erstrebten Handeln zu veranlassen. Erforderlich sei vielmehr, daß von der gegenüber Dritten ausgeübten Gewalt ein derartiger Druck auf das Verfassungsorgan ausgehe, der geeignet ist, den entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen. Das sei hier nicht der Fall. Zwar seien dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums die am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen. Diese seien nach Art, Umfang und Wirkung jedoch nicht geeignet gewesen, die Regierung derart unter Druck zu setzen, daß sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte.

Eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches erscheine demgegenüber jedenfalls nicht von vornherein unzulässig. Insoweit seien noch weitere tatsächliche Umstände zu klären und weitere Informationen einzuholen.

Anhaltspunkte dafür, daß der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Dem Verfolgten werde mit der Veruntreuung öffentlichen Gelder eine konkrete, auch nach deutschem Recht als Untreue strafbare Handlung zur Last gelegt, nicht seine politische Gesinnung.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege vor. Da aber eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ unzulässig sei, sei die Fluchtgefahr deutlich herabgemildert. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft reichten zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens aus.

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts

Frauke Holmer

Richterin am Oberlandesgericht

Pressesprecherin

Gottorfstraße 2

24837 Schleswig

frauke.holmer@olg.landsh.de

Tel.: 04621/86-1328